Munich Marvels Softball Club
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Munich Marvels Softball Club". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Munich Marvels Softball Club e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in München.


§ 2 Zweck, Verbandszugehörigkeit, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Sportart Softball. Der Verein wie auch seine einzelnen Mitglieder gehören dem Bayerischen Landessportverband an.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.


§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.


§ 4 Austritt von Mitgliedern

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten,


§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.


§ 6 Mitgliedbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich dem Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.


§ 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Abschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.


§ 11 Protokollierung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.


München, den 12. März 1996